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Warum ist Cybersicherheit in Aufzügen so wichtig?

Die Sicherheit von Aufzugsanlagen ist von entscheidender Bedeutung, da sie nicht nur den Schutz von Eigentum und Daten betrifft, sondern vor allem die Sicherheit der Nutzer. 

 

Ein erfolgreicher Cyberangriff auf Aufzugssysteme kann potenziell gefährliche Situationen hervorrufen. Besonders gefährdete Komponenten in Aufzugsanlagen können sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die Aufzugssteuerung sowie das Notruf- und Zwei-Wege-Kommunikationssystem sein. Unautorisierte Zugriffe können zu unsicheren Betriebszuständen führen, einschließlich Situationen wie dem Einklemmen von Personen, Beeinträchtigungen der Notrufsysteme, Manipulationen an den Steuerungen oder Ausfällen von Aufzügen. 

 

Die TRBS 1115 Teil 1 "Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen" ist die maßgebliche technische Regel für Betriebssicherheit, die Betreiber dazu verpflichtet, ihre Aufzugsanlagen vor Cyberangriffen zu schützen und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Muss ich eine Gefährdungsbeurteilung an meinem Aufzug durchführen?

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Betreiber einer Aufzugsanlage sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (kurz GBU) durchzuführen. Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreiben vor, dass der Betreiber die Gefährdungen, die beim Betrieb der Anlage auftreten können, beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. 

 

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die Sicherheit der Anlage und der Personen, die diese nutzen, zu gewährleisten. Indem eine Gefährdungsbeurteilung durchführt wird, kommen Betreiber ihrer rechtlichen Verpflichtung nach und minimieren das Risiko von Unfällen und Schäden.

 

Betreiber einer Aufzugsanlage sind natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben. Oder auch Personen, die eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwenden, sind Betreiber. 

Dies wird in §2 Abs. 3 ÜAnlG und §2 Abs. 3 der BetrSichV definiert.

Wann muss ich die Gefährdungsbeurteilung für meinen Aufzug erneuern?

Gemäß §3 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber von Aufzugsanlagen und Fahrtreppen die Gefährdungsbeurteilung "regelmäßig" überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Falls erforderlich, müssen die Schutzmaßnahmen entsprechend angepasst werden. In der Aufzugsbranche hat sich ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren etabliert, um die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen, sofern sich die Bedingungen an der Anlage nicht verändert haben. Empfehlungen sprechen aber auch von wesentlich kürzeren Zeiträumen.

 

Der Betreiber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen, neue Informationen (insbesondere Erkenntnisse aus Unfallgeschehen) oder die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen dies erfordern. 

 

WICHTIG!!!! 

Wenn die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, muss der Betreiber dies mit Angabe des Überprüfungsdatums in der Dokumentation vermerken. 

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Was ist der Mangel 712a in der Prüfbescheinigung meines Aufzugs?

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Der Mangel 712a kann eine große Herausforderung für Betreiber von Aufzugsanlagen darstellen. Er wird durch die ZÜS ermittelt und im Prüfbericht eingetragen.  Dann heißt es, "Die Anlage kann nicht uneingeschränkt sicher nach dem aktuellen Stand der Technik verwendet werden.

 

Dies kann verschiedene Bauteile und Baugruppen sowie Gefährdungen und Gefährdungssituationen betreffen. Insgesamt handelt es sich hierbei um 22 hohe Risiken von insgesamt 81 Gefährdungen aus der "Liste der signifikanten Gefährdungen" der DIN EN 81-80. Zusammengefasst sind diese 22 hohe Risiken in der TRBS 3121 Anhang 1 oder im EK ZÜS Beschluss BA012 zu finden.

 

Um sicherzustellen, dass Ihre Anlage den Anforderungen des aktuellen Stands der Technik entspricht, ist eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. Mit einer solchen Beurteilung können Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik festgelegt werden, um potenzielle Risiken zu minimieren. Wenn die Maßnahmen in dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung angemessen berücksichtigt und umgesetzt werden, kann die Anlage sicher betrieben werden und alle Anforderungen des Mangels 712a sind erfüllt.

Ist mein Aufzug gefährlich? (Risikoabstufungen)

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Nicht alle Anlagen, die gemäß TRA 200, DIN EN 81-1:1998 oder DIN EN 81-2:1998 errichtet wurden, müssen zwangsläufig als gefährlich eingestuft werden. Hier hilft die technische Regel zur Betriebssicherheit TRBS 3121 weiter. Es werden 22 Gefährdungen und Gefährdungssituationen aus der Liste der signifikanten Gefährdungen der DIN EN 81-80 aufgeführt und Risikoabstufungen vorgeschlagen. 

 

Hier ein Beispiel: Ihr Aufzug wurde gemäß TRA 200 errichtet. Der Abstand zwischen der Schachtwand und der Umwehrung auf dem Fahrkorbdach liegt zwischen 300 mm und 500 mm. Die Umwehrung ist 500 mm hoch. Gemäß aktuellem Stand der Technik (DIN EN 81-20/80) müssen Umwehrungen jedoch bei einem Abstand zwischen 300 mm und 500 mm eine Höhe von 700 mm aufweisen. Das Risiko wird mit hoch bewertet. Durch die im Anhang 1 der TRBS 3121 aufgeführten Risikoanpassungen kann das Risiko in diesem Fall und unter den im Anhang 1 genannten Voraussetzungen von hoch auf mittel heruntergestuft werden. 

 

Warum ist die Risikoanpassung für Sie von Vorteil? 

Bei der Umsetzung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung sollten mit "hoch" eingestufte Risiken priorisiert behandelt werden. Eine Anpassung des Risikos von hoch auf mittel ermöglicht Ihnen mehr Spielraum bei der Beseitigung der Gefährdung.

Muss ich die Maßnahmen umsetzen?

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Ihr oberstes Ziel sollte immer der Gesundheitsschutz für Ihre Beschäftigten und Dritte sein. Fachkundige Personen, die Sie bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen, empfehlen Ihnen Schutzmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik. Wenn Sie diese Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik einhalten und umsetzen, können Sie davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Normen, Gesetze und Verordnungen erfüllt sind. Diese Maßnahmen stellen den schnellsten Weg dar, um Ihre Anlage sicher zu betreiben.

 

Wenn Sie dennoch von den empfohlenen Maßnahmen abweichen möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen beachten. Unter anderem müssen Sie mit einer abweichenden Maßnahme mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für Ihre Beschäftigten und Dritte gewährleisten. Sie müssen detailliert begründen, warum Sie von den empfohlenen Maßnahmen abgewichen sind. Beachten Sie auch, dass technische Maßnahmen immer Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen haben sollten. In jedem Fall dürfen nur fachkundige Personen eine Beurteilung durchführen.

 

Falls es aufgrund der abweichenden Schutzmaßnahme zu einem Unfall kommt, müssen Sie nachweisen können, wie Sie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten haben, um mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für Ihre Beschäftigten und Dritte zu erreichen.

Welche Mindestinhalte hat eine Gefährdungsbeurteilung?

Gefährdungsbeurteilung Aufzug

Gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bereits vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei müssen mindestens folgende Informationen angegeben werden: 

  • Die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten können und 
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden müssen. 
  • Wie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird. 
  • Die Art und den Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen für wiederkehrende Prüfungen. 
  • Das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. 
     

Die Dokumentation kann in elektronischer Form erfolgen.

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